Satzung

§ 01 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Jiu-Jitsu/Karate e.V. Cottbus. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Sein Sitz ist in Cottbus. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 Aufgabe
Der Verein dient der Pflege, Förderung und Weiterverbreitung des Jiu-Jitsu-Sports und weiterer BUDO-Sportarten. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe, Prüfungen und Lehrgänge in den BUDO-Sportarten abzuhalten.
Der Verein verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch die BUDO-Sportarten und anderer Sportarten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 03 Mitgliedschaft
1. Fördernde Mitglieder können alle Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gewillt sind, die Ziele des Jiu-Jitsu/Karate e.V. Cottbus durch regelmäßige Jahresbeiträge zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben. Den Vertrag nimmt der Vorstand entgegen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
3. Ordentliche Mitglieder haben Wahl- und Stimmfähigkeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie können nach einem Jahr Mitgliedschaft und vollendetem 18. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden.
4. Nichtmitglieder erhalten ein kostenloses zweimaliges Probetraining. Nach dem Probetraining wird über die Aufnahme entschieden.
5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 04 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Jugendlichen unter dem 18. Lebensjahr muß zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten enthalten sein. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die Dojo-Regeln anzuerkennen.

§ 05 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist zu jedem Monatsende möglich, und ist dem Vorstand schriftlich vorher mitzuteilen. Mitglieder, die den Beitrag über den 15. des Monats hinaus nicht nach einmaliger Mahnung entrichtet haben, können durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden.
Durch Beschluß des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:
a) grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, und
b) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten.

§ 06 Beiträge
Die Beiträge der ordentlichen sowie fördernden Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bringepflichtig und bis zum 15. des laufenden Monats zu entrichten. Bei Neuanmeldungen ist sofort eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren entrichtet.

§ 07 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 08 Mitgliederversammlung
Die aus den ordentlichen Mitgliedern bestehende Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Neuwahlen
c) Satzungsänderungen
d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
e) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vorher per Aushang in den Trainingsräumlichkeiten unter Bekantgabe der Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und deren schriftlich abzufassende Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 09 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretendem Vorsitzenden
c) dem Kassenwart der Sparte Jiu-Jitsu und
d) dem 2. Kassenwart der Sparte Karate und Sonstige
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch für einzelne Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Vereinsmittel
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter wie Kassenwart, Übungsleiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeit (Zeitaufwand), Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier-Druckkosten und Sportbekleidung.

§ 11 Vermögen
bei Vereinsauflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke ist das Vermögen der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, mit der Maßgabe zu übergeben, es gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde zuzuführen.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. Mai 1990 einstimmig beschlossen.
Die erste Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.05.1991 einstimmig beschlossen.
Die zweite Satzungsänderung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 13.11.1992 sowie 18.12.1992 beschlossen.
Die dritte Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.06.1996 beschlossen.
Die vierte Satzungsänderung wurd auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2006 beschlossen.
Die fünfte Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2015 beschlossen.s